Urteil: Eltern haften für ihre Kinder auch im Internet
Eltern haften für die Internet-Aktivitäten ihrer Kinder. Das hat das Landgericht München in einem Grundsatzurteil klargestellt. Dessen 7. Zivilkammer gab der Klage einer Fotografin gegen die Eltern einer 16-Jährigen statt, die Fotos von der Internetseite der Klägerin kopiert und ein daraus erstelltes Video ins Internet gestellt hatte.
Die elterliche Aufsichtspflicht gelte auch für das Internet, stellten die Richter klar. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Über die Höhe des fälligen Schadenersatzes für die Verletzung der Urheberrechte muss in einem weiteren Verfahren entschieden werden.
Die 16-Jährige hatte das Video aus 70 Kinder-Fotografien erstellt, die von der Klägerin gemacht worden waren. Das Video stellte das junge Mädchen nach Gerichtsangaben auf zwei Internetportalen ein. Eine von den Eltern außergerichtlich abgegebene Unterlassungserklärung reichte der Fotografin nicht, sie pochte auf Schadenersatz. Nach ihrer Auffassung haben die Eltern ihre Belehrungs- und Prüfungspflichten gegenüber der Tochter verletzt. Sie hätten dem Mädchen einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und es dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Zuge der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen.
Die Eltern bestritten eine Pflichtverletzung und argumentierten, ihre Tochter sei – was das Internet betreffe – versierter als sie. Sie habe in der Schule einen Computer-Kurs belegt. Zudem sei es zuvor zu keinen Verstößen gekommen. Im Übrigen sei der Zugang zum Internet für Eltern heutzutage schlichtweg nicht zu kontrollieren. Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Vielmehr verwies die Kammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach Minderjährige grundsätzlich stets der Aufsicht bedürften. (dpa/rs)
Quelle:
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